In der beruflichen Vorsorge ist bei versicherten Personen mit einem Teilzeitpensum das Valideneinkommen entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dabei ist lediglich das Validen-, nicht aber das Invalideneinkommen herabzusetzen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG. Im vorliegenden Prozess ist über eine Streitigkeit berufsvorsorgerechtlicher Natur zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zu befinden, weshalb das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung der Klage vom 27. September 2023 sachlich zuständig ist. Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Da sich der Sitz der Beklagten in X. (BL) befindet, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, somit auch örtlich zuständig.
E. 2 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse hat. Die Parteien sind sich auch darin einig, dass das von der IV-Stelle bestimmte Valideneinkommen von Fr. 70'571.-- entsprechend des bisher ausgeübten 50%-Pensums korrekt auf Fr. 35'286.-- festgelegt worden ist. Streitig ist die Höhe des Invalideneinkommens. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Invalideneinkommen – wie das Valideneinkommen – auf der Basis eines Pensums von 50 % zu berechnen sei. Die Pensionskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass sie an das von der IV-Stelle gestützt auf eine zumutbare Verweistätigkeit von 60 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 27'225.-- gebunden sei.
E. 3 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Mit den IVG-Änderungen wurden auch Bestimmungen des BVG geändert (AS 2021 24 ff.). Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ändert (Ziff. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Da die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2011 festgelegt und die Klägerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hat, finden auf die vorliegende Streitigkeit die hier relevanten BVG-Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. 4.1 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 4.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 112, E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IVrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Da die Beklagte zudem ins ivrechtliche Vorbescheidverfahren miteinbezogen war (vgl. Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde, entfällt die Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt nicht, sondern ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung massgebend. 4.3 Im Hinblick auf vorsorgerechtlich versicherte Teilzeiterwerbstätige gilt allerdings die soeben dargestellte Bindungswirkung nicht absolut. Bei dieser Versichertenkategorie ist zu berücksichtigen, dass stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend ist, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt – auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27 bis IVV in der bis Ende 2021 geltenden bzw. in der aktuellen Fassung) – nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 144 V 72 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 6. April 2023, 9C_578/2022, E. 3.2 und vom 22. Dezember 2021, 9C_569/2021, E. 3.4). Hat die zuständige IV-Stelle den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der IV festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022 E. 3.2; 2021 IV Nr. 38 S. 116, 9C_552/2020 E. 3.2.2). 4.4 Die hier strittige Frage, ob das berufsvorsorgerechtliche Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich an den bisherigen Beschäftigungsgrad anzupassen ist, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_578/2022 verneint. Zur Begründung hat es in E. 4.2 und 4.3 Folgendes ausgeführt: Werden sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen um den gleichen Prozentsatz gekürzt, so führt dies zum gleichen Invaliditätsgrad, wie wenn auf eine Kürzung der Vergleichseinkommen gänzlich verzichtet und somit das Valideneinkommen der teilerwerbstätigen Person aufgrund einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit berechnet wird. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem vom Bundesgericht wiederholt bestätigten Grundsatz, dass der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen ist (BGE 144 V 63 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2020, 9C_751/2019, E. 5.3). In Anwendung der in BGE 144 V 63 festgesetzten Grundsätze der Invaliditätsbemessung Teilzeitbeschäftigter ist demnach lediglich das Validen-, nicht aber das Invalideneinkommen herabzusetzen. 4.5 Aufgrund der bundesgerichtlichen Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die im Bereich der beruflichen Vorsorge bestehende Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe (BGE 126 V 308 E.1) bei vorsorgerechtlich versicherten Teilzeiterwerbstätigen nicht absolut gilt. Nur beim Valideneinkommen, aber nicht beim Invalideneinkommen, hat eine Anpassung an das bisher ausgeübte Teilzeitpensum zu erfolgen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bleibt die Pensionskasse an die Feststellung der IV-Stelle gebunden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 27'225.-- bei ihrem Einkommensvergleich ungekürzt übernommen hat (vgl. Leistungsentscheid Teil-Invalidisierung per 1. Juli 2011 vom 27. September 2022). Aus der Gegenüberstellung des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 35'285.-- und des hier massgebenden Invalideneinkommens von Fr. 27'225.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von ([Fr. 35'285.-- - Fr. 27'225.--] x 100 : Fr. 35'285.--) von 22,84 % bzw. gerundet 23 % (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121). Die von der Pensionskasse vorgenommene Berechnung erweist sich somit als korrekt. 5.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Bundesgericht im von der Pensionskasse als für den vorliegenden Fall einschlägig bezeichneten BGE 144 V 63 die Frage der Höhe des anrechenbaren Invalideneinkommens durchaus entschieden. In E. 6.3.2 hat es dargelegt, dass in der bei Teilzeiterwerbstätigen vorzunehmenden neuen Einkommensvergleichsberechnung das Valideneinkommen bei den "übrigen grundsätzlich bindenden Parametern" auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen sei. Mit dieser Formulierung hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Pensionskasse an die Höhe des von der IV-Stelle berechneten Invalideneinkommens gebunden ist und damit bei der vorsorgerechtlichen Einkommensberechnung keine Anpassung erfährt. Weiter geht aus der E. 7, in welcher die Parameter für die Einkommensberechnung im konkreten Fall festgelegt worden sind, hervor, dass das Bundesgericht das von der IVfestgesetzte Invalideneinkommen übernommen und nicht auf das von jener versicherten Person ausgeübte 80%-Arbeitspensum gekürzt hat. 5.2 Daran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, wonach es ihr nicht zuzumuten sei, mehr als das bisher ausgeübte Pensum von 50 % zu arbeiten. Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Teilinvalide versicherte Personen, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, sollen finanziell denjenigen gleichgestellt werden, die das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019, 9C_305/2019, E. 5.2.1). Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der medaffairs AG vom 16. Januar 2017, auf welches sich die IV-Stelle bei der Rentenverfügung vom 29. September 2017 gestützt hat, ist es der Klägerin in Erfüllung der Schadenminderungspflicht zuzumuten, einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % nachzugehen. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Versicherten keinen Anspruch auf höhere als die von der Pensionskasse zugestandenen Leistungen hat. Die Klage erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Klägerin – als unterliegende Partei – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Obwohl die anwaltlich vertretene Beklagte obsiegt hat, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gemäss § 21 Abs. 4 VPO ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung in Klageverfahren wie der vorliegenden BVG-Streitigkeit im Falle des Obsiegens ausdrücklich auf die klagende versicherte Person eingeschränkt. Der obsiegenden Pensionskasse steht somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. zum Ganzen auch: BGE 126 V 143 E. 4). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. Januar 2024 (735 23 303 / 21) Berufliche Vorsorge In der beruflichen Vorsorge ist bei versicherten Personen mit einem Teilzeitpensum das Valideneinkommen entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dabei ist lediglich das Validen-, nicht aber das Invalideneinkommen herabzusetzen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Klägerin, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Basellandschaftliche Pensionskasse , Mühlemattstrasse 1B, Postfach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Laurence Uttinger, Rechtsanwältin, AVS Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 4, 6300 Zug Betreff Invalidenrente (BVG) A. Die 1973 geborene A. arbeitete vom 15. März 2007 bis 30. Juni 2011 im B. in X. als Pflegehelferin. Als Arbeitnehmerin war sie mit einem Pensum von 50 % bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert (vgl. Schreiben der Pensionskasse vom 20. Februar 2017). Am 24. Juli 2010 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen einer idiopathischen Skoliose seit der Kindheit zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2017 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2011 zu. Dem Einkommensvergleich legte sie ein auf ein 100 % hochgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 70'571.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 27'225.--, welches einer zumutbaren Verweistätigkeit im Umfang von 60 % entsprach, zugrunde. B. In der Folge ersuchte A. die Pensionskasse um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Mit Leistungsentscheid vom 27. September 2022 teilte die Pensionskasse A. mit, dass sie ab 1. Juli 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % Anspruch auf eine Teilrente habe. Dabei setzte sie das Valideneinkommen entsprechend dem versicherten Beschäftigungsgrad von 50 % auf Fr. 35'285.-- (Fr. 70'571.-- : 2) und das Invalideneinkommen entsprechend der IV-Verfügung vom 29. September 2017 auf Fr. 27'225.-- fest. C. Am 27. September 2023 reichte A. , vertreten durch Rechtsanwalt Robin Eschbach, Klage gegen die Pensionskasse beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Sie beantragte, es sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Juli 2011 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 35,7 % auszurichten zuzüglich Zins zu 2 % p.a. auf die ausstehenden Leistungen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Pensionskasse zu Unrecht von einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 27'225.--ausgegangen sei. Wenn das Valideneinkommen unter Berücksichtigung einer lediglich 50%igen Erwerbstätigkeit berechnet werde, so müsse auch das Invalideneinkommen entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 50 % ermittelt werden. Somit betrage das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 50 % Fr. 22'687.50 (Fr. 27'225.-- x 50 % : 60 %), woraus eine Einkommens-busse von Fr. 12'598.50 (Fr. 35'286.-- - Fr. 22'687.50) bzw. ein Invaliditätsgrad von 35,7 % resultiere. Aus der Schadenminderungspflicht könne nicht abgeleitet werden, dass sie ihr vor Eintritt der Invalidität aus gesundheitlichen Gründen selbst gewähltes Arbeitspensum von 50 % auf 60 % ausbauen müsse; dies wäre auch unverhältnismässig. D. Die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger, beantragte in ihrer Klageantwort vom 9. November 2023 die Abweisung der Klage. Sie stellte sich unter Hinweis auf BGE 144 V 63 auf den Standpunkt, dass eine Reduktion des Invalideneinkommens auf das vor Eintritt der Invalidität tatsächlich ausgeübte Pensum von 50 % der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspreche. E. Mit Verfügung vom 16. November 2023 überwies das instruierende Präsidium den Fall dem Gericht zur Beurteilung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut § 54 Abs. 1 lit. c der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten gemäss Art. 73 BVG. Im vorliegenden Prozess ist über eine Streitigkeit berufsvorsorgerechtlicher Natur zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zu befinden, weshalb das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung der Klage vom 27. September 2023 sachlich zuständig ist. Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Da sich der Sitz der Beklagten in X. (BL) befindet, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, somit auch örtlich zuständig. 2. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse hat. Die Parteien sind sich auch darin einig, dass das von der IV-Stelle bestimmte Valideneinkommen von Fr. 70'571.-- entsprechend des bisher ausgeübten 50%-Pensums korrekt auf Fr. 35'286.-- festgelegt worden ist. Streitig ist die Höhe des Invalideneinkommens. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Invalideneinkommen – wie das Valideneinkommen – auf der Basis eines Pensums von 50 % zu berechnen sei. Die Pensionskasse stellt sich auf den Standpunkt, dass sie an das von der IV-Stelle gestützt auf eine zumutbare Verweistätigkeit von 60 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 27'225.-- gebunden sei. 3. Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Mit den IVG-Änderungen wurden auch Bestimmungen des BVG geändert (AS 2021 24 ff.). Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ändert (Ziff. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Da die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2011 festgelegt und die Klägerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hat, finden auf die vorliegende Streitigkeit die hier relevanten BVG-Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. 4.1 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 4.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 112, E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IVrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Da die Beklagte zudem ins ivrechtliche Vorbescheidverfahren miteinbezogen war (vgl. Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde, entfällt die Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt nicht, sondern ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung massgebend. 4.3 Im Hinblick auf vorsorgerechtlich versicherte Teilzeiterwerbstätige gilt allerdings die soeben dargestellte Bindungswirkung nicht absolut. Bei dieser Versichertenkategorie ist zu berücksichtigen, dass stets der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend ist, und zwar lediglich im Rahmen (und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt – auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27 bis IVV in der bis Ende 2021 geltenden bzw. in der aktuellen Fassung) – nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 144 V 72 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 6. April 2023, 9C_578/2022, E. 3.2 und vom 22. Dezember 2021, 9C_569/2021, E. 3.4). Hat die zuständige IV-Stelle den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, rechnet die Vorsorgeeinrichtung das von der IV festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunter und führt gestützt darauf (sowie auf die übrigen prinzipiell verbindlichen Parameter) einen neuen Einkommensvergleich durch (BGE 144 V 63 E. 6.3.2; SVR 2023 BVG Nr. 26 S. 90, 9C_578/2022 E. 3.2; 2021 IV Nr. 38 S. 116, 9C_552/2020 E. 3.2.2). 4.4 Die hier strittige Frage, ob das berufsvorsorgerechtliche Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich an den bisherigen Beschäftigungsgrad anzupassen ist, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_578/2022 verneint. Zur Begründung hat es in E. 4.2 und 4.3 Folgendes ausgeführt: Werden sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen um den gleichen Prozentsatz gekürzt, so führt dies zum gleichen Invaliditätsgrad, wie wenn auf eine Kürzung der Vergleichseinkommen gänzlich verzichtet und somit das Valideneinkommen der teilerwerbstätigen Person aufgrund einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit berechnet wird. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem vom Bundesgericht wiederholt bestätigten Grundsatz, dass der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen ist (BGE 144 V 63 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2020, 9C_751/2019, E. 5.3). In Anwendung der in BGE 144 V 63 festgesetzten Grundsätze der Invaliditätsbemessung Teilzeitbeschäftigter ist demnach lediglich das Validen-, nicht aber das Invalideneinkommen herabzusetzen. 4.5 Aufgrund der bundesgerichtlichen Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die im Bereich der beruflichen Vorsorge bestehende Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe (BGE 126 V 308 E.1) bei vorsorgerechtlich versicherten Teilzeiterwerbstätigen nicht absolut gilt. Nur beim Valideneinkommen, aber nicht beim Invalideneinkommen, hat eine Anpassung an das bisher ausgeübte Teilzeitpensum zu erfolgen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bleibt die Pensionskasse an die Feststellung der IV-Stelle gebunden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 27'225.-- bei ihrem Einkommensvergleich ungekürzt übernommen hat (vgl. Leistungsentscheid Teil-Invalidisierung per 1. Juli 2011 vom 27. September 2022). Aus der Gegenüberstellung des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 35'285.-- und des hier massgebenden Invalideneinkommens von Fr. 27'225.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von ([Fr. 35'285.-- - Fr. 27'225.--] x 100 : Fr. 35'285.--) von 22,84 % bzw. gerundet 23 % (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121). Die von der Pensionskasse vorgenommene Berechnung erweist sich somit als korrekt. 5.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Bundesgericht im von der Pensionskasse als für den vorliegenden Fall einschlägig bezeichneten BGE 144 V 63 die Frage der Höhe des anrechenbaren Invalideneinkommens durchaus entschieden. In E. 6.3.2 hat es dargelegt, dass in der bei Teilzeiterwerbstätigen vorzunehmenden neuen Einkommensvergleichsberechnung das Valideneinkommen bei den "übrigen grundsätzlich bindenden Parametern" auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen sei. Mit dieser Formulierung hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Pensionskasse an die Höhe des von der IV-Stelle berechneten Invalideneinkommens gebunden ist und damit bei der vorsorgerechtlichen Einkommensberechnung keine Anpassung erfährt. Weiter geht aus der E. 7, in welcher die Parameter für die Einkommensberechnung im konkreten Fall festgelegt worden sind, hervor, dass das Bundesgericht das von der IVfestgesetzte Invalideneinkommen übernommen und nicht auf das von jener versicherten Person ausgeübte 80%-Arbeitspensum gekürzt hat. 5.2 Daran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, wonach es ihr nicht zuzumuten sei, mehr als das bisher ausgeübte Pensum von 50 % zu arbeiten. Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Teilinvalide versicherte Personen, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, sollen finanziell denjenigen gleichgestellt werden, die das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019, 9C_305/2019, E. 5.2.1). Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der medaffairs AG vom 16. Januar 2017, auf welches sich die IV-Stelle bei der Rentenverfügung vom 29. September 2017 gestützt hat, ist es der Klägerin in Erfüllung der Schadenminderungspflicht zuzumuten, einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % nachzugehen. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Versicherten keinen Anspruch auf höhere als die von der Pensionskasse zugestandenen Leistungen hat. Die Klage erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Klägerin – als unterliegende Partei – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Obwohl die anwaltlich vertretene Beklagte obsiegt hat, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gemäss § 21 Abs. 4 VPO ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung in Klageverfahren wie der vorliegenden BVG-Streitigkeit im Falle des Obsiegens ausdrücklich auf die klagende versicherte Person eingeschränkt. Der obsiegenden Pensionskasse steht somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. zum Ganzen auch: BGE 126 V 143 E. 4). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.